Inhaltsverzeichnis · 28 Abschnitte
1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für die vereinbarten Leistungen der INDIGO GROUP AG, Rohrstrasse 500, 8302 Kloten, Schweiz («INDIGO»). Erfasst sind insbesondere Platten-, Naturstein-, Parkett- und andere Bodenbelagsarbeiten, Maler- und Gipserarbeiten, Trockenbau, Fassadenarbeiten, Renovationen, Umbauten sowie dazugehörige Lieferungen und ausdrücklich beauftragte Zusatzleistungen.
1.2 Auftraggeber ist die im angenommenen Angebot oder Werkvertrag bezeichnete natürliche oder juristische Person. Wer für Dritte bestellt, legt vor Vertragsabschluss deren Identität und seine Vertretungsbefugnis offen. Abweichende Rechnungsadressen, Bauleitungen, Verwaltungen oder Konzerngesellschaften ändern die Vertragspartei nicht.
1.3 Geschäftskunden sind Auftraggeber, die den Vertrag zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschliessen, insbesondere entsprechend handelnde Investoren, General- und Totalunternehmer. Privatkunden handeln überwiegend zu privaten Zwecken. Massgebend ist der tatsächliche Vertragszweck.
1.4 Ein Baukostenplan-Code («BKP»), ein Los, eine Wohnung, eine Etappe oder eine Kostenstelle dient der Leistungszuordnung. Daraus entsteht für sich allein weder ein selbständiger Vertrag noch eine Haftung anderer Personen. Die besonderen Regeln für mehrere Verträge stehen in Ziffer 11.
1.5 Diese Fassung gilt für Aufträge, bei denen sie vor oder bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht und vereinbart wird. Sie ändert bestehende Verträge nicht nachträglich. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.
2. Vertragsabschluss, Rangfolge und SIA
2.1 Der Vertrag entsteht durch die nachweisbare Annahme eines Angebots oder eine andere übereinstimmende Vereinbarung. INDIGO stellt die AGB vor Vertragsabschluss als vollständigen Text zur Verfügung. Für die Einbeziehung ist die bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Fassung massgebend.
2.2 Individuelle Abreden gehen diesen AGB vor. Soweit keine andere Rangfolge vereinbart ist, folgen danach die angenommene Offerte mit Leistungsbeschrieb und vereinbarten Nachträgen, diese AGB und ergänzend einbezogene allgemeine Regelwerke. Ein Nachtrag ändert den übrigen Vertrag nur im tatsächlich vereinbarten Umfang.
2.3 Die SIA-Norm 118 und andere kaufmännische Bedingungen von Verbänden gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bei Vereinbarung der SIA 118:2013 wird für neue Verträge auch die Ergänzung SIA 118-C1:2026 einbezogen. Die Bezugnahme auf eine technische Norm übernimmt keine zusätzlichen Zahlungs-, Sicherheits- oder Abnahmebedingungen.
2.4 Soweit SIA 118 ergänzend vereinbart ist und keine individuelle Abrede vorgeht, haben die Zahlungs-, Verzugs-, Abnahme- und Sicherheitsregelungen dieser AGB Vorrang vor entgegenstehenden allgemeinen SIA-Regelungen. Technische Anforderungen sowie nicht wirksam abgeänderte Prüfungs-, Rüge- und Verjährungsregeln bleiben anwendbar.
2.5 Einkaufsbedingungen, besondere Bedingungen und Vertragsformulare des Auftraggebers gelten nur im vereinbarten Umfang. Eine Unterschrift auf einem Rapport, die Teilnahme an einer Bausitzung oder die Entgegennahme eines Terminplans ist für sich allein keine Zustimmung zu zusätzlichen Abzügen, längeren Zahlungsfristen, Vertragsstrafen oder Garantien.
2.6 Die besonderen Geschäftskundenregelungen über Verrechnung, vertragsübergreifende Fälligstellung und Haftungsbegrenzung werden vor Vertragsabschluss gesondert hervorgehoben.
3. Offerten, Grundlagen und Kommunikation
3.1 Offerten gelten während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum, sofern darin nichts anderes bestimmt ist. Grundlage sind die beschriebenen Leistungen, Mengen, Pläne, Zugangsverhältnisse und erkennbaren Baustellenbedingungen. Eine erneute Bestellung nach Fristablauf bedarf einer Bestätigung.
3.2 Die übliche Erstbesichtigung und Standardofferte sind kostenlos, sofern vorab keine andere Vergütung vereinbart wird. Vertiefte Untersuchungen, zusätzliche Planungen, umfangreiche Varianten, Musterflächen und besondere Berechnungen werden nach vorgängiger Preisinformation und Beauftragung verrechnet.
3.3 Der Auftraggeber stellt notwendige freigegebene Pläne, Materialentscheide, Bewilligungen und Ausführungsangaben rechtzeitig bereit. Änderungen sind eindeutig zu kennzeichnen. Unklare, widersprüchliche oder nachträglich geänderte Grundlagen werden vor der betroffenen Ausführung geklärt.
3.4 Textform umfasst lesbare E-Mails und elektronische Nachrichten mit nachvollziehbarem Absender und Inhalt. Wesentliche Freigaben, Nachträge, Behinderungen, Fertigstellungsanzeigen und Kostenabreden sind so zu dokumentieren. Gesetzliche und wirksam vereinbarte besondere Formvorschriften bleiben massgeblich.
3.5 Arbeitstage sind Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage am Ort der Baustelle; fehlt ein Baustellenbezug, gilt der Sitz von INDIGO. Der Zugangstag zählt bei den in Arbeitstagen bestimmten Fristen nicht mit. Kalendertage umfassen auch Wochenenden und Feiertage.
4. Leistungsumfang, Qualität und Vollmachten
4.1 Geschuldet ist die vereinbarte Leistung mit den festgelegten Eigenschaften und der fachgerechten Eignung für ihren Vertragszweck. Leistungsbeschrieb, Ausführungspläne, bestätigte Bemusterungen und die einschlägigen anerkannten Regeln der Baukunde bestimmen die Ausführung. Bereits geschuldete notwendige Nebenleistungen sind im vereinbarten Preis enthalten.
4.2 Qualitätsstufen, Oberflächenstruktur, Beschichtung, Verlegebild, Anschlüsse, Gefälle und erhöhte Ebenheits- oder Massanforderungen werden projektbezogen festgelegt. Eine bestimmte Oberflächengüte bedeutet nicht ohne Weiteres erhöhte Ebenheit. Besondere Anforderungen durch Streiflicht, grossformatige Beläge, Spezialbeschichtungen oder Sondernutzung sind vor Ausführung offenzulegen und abzustimmen.
4.3 Nachträglich verlangte höhere Qualitätsstufen, zusätzliche Bearbeitungsgänge, andere Materialien oder geänderte Details gelten als Bestellungsänderung, soweit sie nicht bereits geschuldet sind. Anforderungen eines nachfolgenden Handwerkers erweitern den Auftrag von INDIGO nicht von selbst. Vereinbarte Qualitätsstufen werden nicht pauschal durch eine niedrigere Standardqualität ersetzt.
4.4 Der Auftraggeber bezeichnet seine bevollmächtigten Ansprechpersonen und deren Befugnisse für Materialwahl, Nachträge, Regie, Abnahme und Kostenfreigaben. INDIGO darf einen Vollmachtsnachweis verlangen. Eine Bauleitungsfunktion allein begründet keine unbegrenzte finanzielle Vollmacht.
4.5 Mitarbeitende von INDIGO auf der Baustelle sind ohne besondere Vollmacht nicht zu Rabatten, Forderungsverzichten, Anerkennung fremder Kosten oder Vergleichen befugt. Eine Rapportunterschrift bestätigt nicht automatisch eine Preisänderung oder abschliessende Schuldanerkennung.
4.6 Gesamtplanung, Gesamtbauleitung, Statik, Bauphysik, behördliche Verfahren und eine Generalunternehmerfunktion sind nur bei entsprechender Beauftragung geschuldet. Die Koordination einer Schnittstelle allein begründet keine Verantwortung für sämtliche fremden Gewerke.
5. Preise, Ausmass und Kalkulationsgrundlagen
5.1 Die Vergütung wird in Schweizer Franken vereinbart. Gegenüber Privatkunden werden Gesamtpreise einschliesslich Mehrwertsteuer und unvermeidbarer Zuschläge ausgewiesen. Bei Geschäftskunden gelten klar bezeichnete Nettopreise zuzüglich der ausgewiesenen Mehrwertsteuer. Massgeblich ist das angenommene Angebot.
5.2 Ein Pauschal- oder Festpreis gilt für den vereinbarten Leistungsumfang und die vereinbarten Grundlagen. Bestellungsänderungen und zusätzliche, nicht bereits geschuldete Leistungen werden gesondert vergütet.
5.3 Bei Einheitspreisen wird nach den vereinbarten Ansätzen und dem tatsächlichen vertragsgemässen Ausmass abgerechnet. Als voraussichtlich bezeichnete Mengen sind keine garantierte Mengenobergrenze. Ausmassregeln, Öffnungsabzüge und besondere Zuschläge richten sich nach der konkreten Vereinbarung; fremde Verbandsregeln werden nicht nachträglich ohne Grundlage eingeführt.
5.4 Der Auftraggeber ermöglicht rechtzeitig die gemeinsame Kontrolle von später verdeckten Leistungen. INDIGO dokumentiert Mengen und Ausführung nachvollziehbar. Das Ausbleiben einer Unterschrift beseitigt einen anderweitig nachweisbaren Vergütungsanspruch nicht.
5.5 Ungefähre Kostenvoranschläge sind keine Festpreiszusagen. INDIGO informiert über eine erkennbar wesentliche Überschreitung und deren Ursache vor der weiteren kostenverursachenden Ausführung. Wesentliche Mengenänderungen und vereinbarte Preisgleitmechanismen sind nachvollziehbar abzurechnen.
5.6 Verschnitt, Transport, Entsorgung, Schutz, Einrichtung, Gerüste und besondere Erschwernisse werden im Angebot eingerechnet oder gesondert bezeichnet. Bereits berücksichtigte Kosten, Rabatte oder Bauabzüge werden nicht nochmals abgezogen oder verrechnet. Skonto besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Einhaltung seiner Bedingungen.
6. Nachträge und Bestellungsänderungen
6.1 Änderungen von Umfang, Material, Qualität, Aufbau, Reihenfolge, Etappierung oder Ausführungsbedingungen werden vor Ausführung hinsichtlich Vergütung und Terminfolgen vereinbart. INDIGO darf die betroffene Zusatzleistung bis zur notwendigen Klärung und Freigabe zurückstellen. Unabhängige vereinbarte Arbeiten bleiben davon unberührt, soweit ihre Fortführung zumutbar ist.
6.2 Ein Nachtrag bezeichnet die Leistung, den Preis oder Abrechnungsmodus und die absehbare Terminfolge. Die Zustimmung muss von einer ausreichend bevollmächtigten Person stammen und wird dokumentiert. Schweigen allein gilt nicht als Nachtragsfreigabe.
6.3 Ist ein Gesamtpreis bei Beauftragung noch nicht bestimmbar, werden Zeit-, Material- und Maschinenansätze oder ein anderer bestimmbarer Abrechnungsmodus festgelegt. Vergleichbare vereinbarte Vertragspreise sind vorrangig zu berücksichtigen. Fehlt eine Preisabrede, richtet sich eine bestehende Vergütungspflicht nach dem anwendbaren Recht.
6.4 Mehrkosten können insbesondere aus zusätzlich erforderlicher Untergrundsanierung, geänderten Detailanschlüssen, nachträglichen Öffnungen, Materialwechseln, zusätzlichen Etappen oder einer beauftragten Beschleunigung entstehen. Voraussetzung ist, dass die Leistung nicht bereits vom Vertrag umfasst ist und eine Vergütungsgrundlage besteht.
6.5 Eine tatsächlich beauftragte Zusatzleistung wird nicht allein wegen einer fehlenden internen Bestellnummer kostenlos. INDIGO trägt für ihre Forderung die anwendbare Nachweislast. Die Parteien dokumentieren deshalb insbesondere mündlich veranlasste Änderungen zeitnah in Textform.
6.6 Unaufschiebbare Massnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Personen- oder erheblicher Sachschäden dürfen im erforderlichen Umfang getroffen werden, wenn eine rechtzeitige Freigabe nicht erreichbar ist. Anlass, Massnahmen und Kosten werden dokumentiert und unverzüglich mitgeteilt; die Vergütung richtet sich nach der bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage.
7. Regiearbeiten und Leistungsnachweise
7.1 Regiearbeiten werden nach den vereinbarten Ansätzen für tatsächliche Arbeitszeit, Material, Geräte und weitere beauftragte Leistungen abgerechnet. Fahrzeiten, Zuschläge und Mindestansätze sind vorab auszuweisen. Pauschal vergütete Arbeiten werden nicht nochmals als Regie erfasst.
7.2 INDIGO führt Rapporte mit Datum, Ort, Tätigkeit, Aufwand und wesentlichem Materialeinsatz. Der Auftraggeber prüft diese zeitnah und teilt erkennbare Unstimmigkeiten nach Möglichkeit innert zehn Arbeitstagen konkret mit. Eine Unterschrift darf nicht allein zur Verzögerung einer sachlichen Prüfung verweigert werden.
7.3 Die fehlende Unterzeichnung eines Rapports schliesst andere Leistungsnachweise nicht aus. Aus einer verspäteten Rapportvorlage oder Fakturierung entsteht ohne besondere Vereinbarung kein automatischer Forderungsverfall. Gesetzliche Verjährungsregeln bleiben massgeblich.
7.4 Baustellenprotokolle und Rapporte sind keine abschliessende Saldierung des Auftrags. Neue Preisnachlässe, Strafzahlungen, Garantieverpflichtungen und umfassende Forderungsverzichte bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung durch bevollmächtigte Personen.
8. Vorauszahlung, Akonti und 30 Tage Zahlungsfrist
8.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Frist umfasst Rechnungsprüfung, Visierung, interne Freigabe und Zahlung. Es schliesst sich keine zusätzliche Zahlungsfrist an die Genehmigung durch Bauleitung, Verwaltung oder Auftraggeber an.
8.2 Ab einem vereinbarten Auftragswert von CHF 5’000 einschliesslich Mehrwertsteuer schuldet der Auftraggeber nach Vertragsabschluss gegen Rechnung eine Vorauszahlung von 40 Prozent, sofern keine andere individuelle Zahlungsregelung besteht. Auch dafür gilt die Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen. INDIGO darf davon abhängige Beschaffung, verbindliche Personalreservation und Arbeitsaufnahme vom Eingang abhängig machen.
8.3 Bei kundenspezifischen, nicht stornierbaren Materialbestellungen kann im Angebot eine höhere materialbezogene Vorauszahlung bis zur Höhe der betreffenden Beschaffungskosten vereinbart werden. Bereits geleistete allgemeine Vorauszahlungen werden angerechnet.
8.4 Bei Aufträgen mit mehr als 14 Kalendertagen Ausführungsdauer darf INDIGO alle 14 Kalendertage Akontorechnungen über nachgewiesene vertragsgemässe Leistungen und projektbezogen gelieferte Materialien stellen. Frühere Fakturierungen und Zahlungen werden angerechnet. Aus der Vorauszahlung entsteht keine Doppelvergütung; Akonti werden nur für den noch nicht fakturierten Leistungswert verlangt.
8.5 Fertiggestellte, objektiv abgrenzbare und selbständig abrechenbare Werkteile oder vereinbarte Etappen können gesondert abgeliefert und abgerechnet werden. Die Fertigstellung anderer Gewerke, anderer BKP oder des gesamten Bauvorhabens ist dafür keine Voraussetzung. Eine blosse Buchungsaufteilung ohne entsprechenden Leistungsstand genügt nicht.
8.6 Nach Ablieferung beziehungsweise Abnahme des geschuldeten Werks oder abrechenbaren Werkteils wird der Restbetrag mit nachvollziehbarer Schlussrechnung abgerechnet. Die Unterschrift unter ein Protokoll, die interne Schlussrechnungsgenehmigung oder eine Saldoquittung ist keine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung.
8.7 INDIGO schuldet ohne besondere Vereinbarung weder eine Saldoquittung vor vollständiger Bezahlung noch den Nachweis sämtlicher Zahlungen an eigene Lieferanten als Voraussetzung ihres Werklohns. Gesetzliche Auskunfts- und Sicherungspflichten bleiben unberührt.
8.8 Die Zahlung ist nicht vom Zahlungseingang beim Auftraggeber, einer Bankfreigabe, Versicherungsleistung, Vermietung oder Veräusserung des Objekts abhängig. Rabatte und Skonto sind nur im vereinbarten Umfang abzugsfähig. Besondere Sicherheitsleistungen und Rückbehalte richten sich nach Ziffern 9 und 23.
9. Rechnungsprüfung, Abzüge und Verrechnung
9.1 Eine prüffähige Rechnung bezeichnet Auftrag, Leistungszeitraum, Leistungsgrundlage, Betrag, Steuer und anzurechnende Akonti ausreichend nachvollziehbar. Vereinbarte notwendige Nachweise sind beizufügen. Der Auftraggeber bezeichnet erkennbare konkrete Unklarheiten oder fehlende wesentliche Angaben nach Möglichkeit innert zehn Arbeitstagen nach Zugang.
9.2 Rein interne Freigabeabläufe, eine noch fehlende Visierung oder unwesentliche formale Korrekturen setzen die Zahlungsfrist nicht neu in Gang. Ist nur ein abgrenzbarer Teil sachlich nicht prüfbar, bleibt die ursprüngliche Frist für die übrigen prüffähigen, geschuldeten Beträge bestehen.
9.3 Beanstandungen nennen die betroffenen Positionen, den Betrag und den konkreten Grund. Pauschale Verweise auf eine spätere Gesamtbauabrechnung, mögliche Fremdkosten oder noch ungeklärte andere Gewerke begründen für sich allein keinen Abzug. Unbestrittene geschuldete Beträge sind fristgerecht zu bezahlen.
9.4 Kein pauschaler Rückbehalt entsteht allein durch diese AGB. Ein berechtigter Rückbehalt wegen konkreter ausstehender Leistungen oder Mängel muss in einem angemessenen Verhältnis zum gesicherten Anspruch stehen. Er rechtfertigt nicht ohne entsprechende Grundlage die Blockierung sämtlicher Rechnungen.
9.5 Gegenüber Geschäftskunden wird die Verrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, die INDIGO nicht anerkannt hat und die nicht rechtskräftig festgestellt sind. Das gilt auch für behauptete Fremdnachbesserungs-, Schadenersatz- oder Verzögerungskosten aus demselben Vertrag. Diese Regel ist vor Vertragsabschluss besonders hervorzuheben und zu vereinbaren. Berechtigte Leistungsverweigerungsrechte werden dadurch nicht mit einer Verrechnung gleichgesetzt oder pauschal aufgehoben.
9.6 Für Privatkunden gelten die gesetzlichen Verrechnungsrechte. Bei sämtlichen Auftraggebern begründen Baustellenprotokolle, Belastungsanzeigen oder Rechnungen Dritter für sich allein keine Anerkennung durch INDIGO. Eine Zahlung mit einseitigem Vermerk «per Saldo» erledigt streitige Restforderungen nicht ohne entsprechende Einigung.
10. Zahlungsverzug und Leistungsunterbruch
10.1 Mit unbenutztem Ablauf der vereinbarten kalendermässig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsfrist tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls setzt INDIGO den Auftraggeber durch Mahnung in Verzug. Auf tatsächlich geschuldeten, unberechtigt ausstehenden Beträgen fallen 5 Prozent Verzugszins pro Jahr an.
10.2 Die erste Zahlungserinnerung ist kostenlos. Für weitere notwendige Mahnungen kann INDIGO tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwand bis CHF 20 je Mahnung und insgesamt CHF 40 je überfälliger Rechnung verlangen. Weitergehender nachgewiesener Verzugsschaden bleibt im gesetzlichen Umfang vorbehalten; es erfolgt keine Doppelentschädigung.
10.3 Bei einem nicht bloss geringfügigen unberechtigten Zahlungsrückstand darf INDIGO nach einer Aufforderung in Textform mit fünf Arbeitstagen Nachfrist und Ankündigung des Unterbruchs weitere Arbeiten oder Lieferungen aus dem betroffenen Vertrag einstellen. Die Ausübung muss im Verhältnis zum Rückstand und zur Gefährdung stehen.
10.4 Für die weitere Ausführung darf INDIGO bei einer objektiv begründeten erheblichen Gefährdung der Gegenleistung eine angemessene Vorauszahlung oder gleichwertige Sicherheit verlangen. Bereits geleistete Zahlungen und Sicherheiten werden berücksichtigt. Die gesetzlichen Rechte bei Zahlungsunfähigkeit bleiben vorbehalten.
10.5 Notwendige Schutz- und Sicherungsmassnahmen bleiben während eines berechtigten Unterbruchs auszuführen. Vom Auftraggeber zu vertretende notwendige Unterbruchs-, Lager-, Vorhalte- und Wiederanlaufkosten werden dokumentiert und auf bestehender Anspruchsgrundlage verrechnet. Termine verschieben sich um die ursächliche Behinderung und den angemessenen Wiederanlauf.
10.6 Nach Beseitigung des Rückstands beziehungsweise wirksamer Sicherstellung erfolgt die Wiederaufnahme innerhalb angemessener, mitgeteilter Frist. Ein sofortiger Wiederbeginn ohne Rücksicht auf eine inzwischen notwendige Personaldisposition ist nicht geschuldet. Eine dauerhafte Vertragsbeendigung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
10.7 INDIGO darf fällige Forderungen betreiben und erforderlichenfalls rechtlich durchsetzen. Ersatzfähige Inkasso-, Betreibungs-, Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach Gesetz und Entscheid.
11. Geschäftskunden: Fälligstellung über mehrere Verträge
11.1 Diese Ziffer gilt nur gegenüber Geschäftskunden, wenn vor Vertragsabschluss auf ihre besonderen Folgen ausdrücklich hingewiesen und sie vereinbart wurde. Erfasst sind ausschliesslich Verträge zwischen INDIGO und demselben rechtlichen Auftraggeber, in denen diese Ziffer in gleicher Fassung wirksam einbezogen ist. Altverträge, nicht einbezogene Aufträge und andere Konzerngesellschaften werden nicht automatisch erfasst.
11.2 Bereits ein einzelner unberechtigter Zahlungsrückstand von insgesamt mindestens CHF 1’000 aus den erfassten Verträgen kann die folgenden Folgen auslösen, sofern er im konkreten Verhältnis nicht bloss geringfügig ist. Nicht geschuldete und berechtigt zurückbehaltene Beträge zählen nicht mit.
11.3 INDIGO fordert den konkret bezeichneten Rückstand in Textform mit fünf Arbeitstagen Nachfrist ein. Die Aufforderung nennt die erfassten Verträge und kündigt vorzeitige Fälligkeit, Sicherstellung und eine beabsichtigte Leistungseinstellung ausdrücklich an.
11.4 Bleibt der wesentliche Rückstand nach Ablauf dieser Nachfrist unbezahlt, darf INDIGO durch Erklärung in Textform sämtliche bereits erarbeiteten, ordnungsgemäss fakturierten und tatsächlich geschuldeten Vergütungen aus den erfassten Verträgen sofort fällig stellen, soweit lediglich eine Zahlungs-, Prüfungs- oder Stundungsfrist entgegensteht. Die Erklärung bezeichnet die betroffenen Forderungen.
11.5 Eine längere ordentliche Zahlungsfrist eines erfassten Vertrags steht dieser bedingten Vorfälligkeit nur dann nicht entgegen, wenn diese besondere Vorfälligkeitsregel ebenfalls Vertragsbestandteil ist und keine vorrangige individuelle Abrede sie ausschliesst. Noch nicht erbrachte Arbeiten werden nicht als bereits verdient fällig gestellt.
11.6 Für die Fortführung darf INDIGO eine angemessene Vorauszahlung oder gleichwertige Sicherheit bis zum Wert der nächsten vier Ausführungswochen zuzüglich dafür notwendiger, noch ungesicherter nicht stornierbarer Materialbindungen verlangen. Bereits vorhandene Deckung wird angerechnet. INDIGO nennt Berechnung und angemessene Leistungsfrist in Textform.
11.7 INDIGO darf nach der angekündigten erfolglosen Nachfrist Arbeiten in den erfassten Verträgen verhältnismässig zurückhalten, bis der wesentliche Rückstand und die wirksam vorzeitig fälligen Beträge bezahlt sind. Eine von angemessener Vorauszahlung oder Sicherheit abhängige weitere Vorleistung darf bis zu deren Leistung zurückgestellt werden. Der Hinweis auf einen anderen BKP allein begründet keinen Anspruch auf ungesicherte Fortführung.
11.8 Ziffern 10.5 und 10.6 gelten für Schutz, Kosten, Termine und Wiederaufnahme entsprechend. Die spätere Zahlung des ursprünglich überfälligen Betrags beseitigt eine bereits wirksam erklärte Vorfälligkeit nicht rückwirkend. Sobald der Sicherungsbedarf entfällt, sind nicht mehr benötigte Sicherheiten freizugeben; für die Fortführung gilt wieder die ordentliche Zahlungsweise, soweit nichts anderes vereinbart wird. Insolvenzrechtliche Grenzen bleiben bestehen.
12. Mitwirkung und Baustellenbereitschaft
12.1 Der Auftraggeber ermöglicht rechtzeitigen, sicheren Zugang und stellt die vereinbarten Arbeitsflächen, Anschlüsse, Lagerplätze sowie notwendige Freigaben bereit. Belegte Flächen, fehlende Zugänge oder nicht abgeschlossene Vorarbeiten sind frühzeitig mitzuteilen. Persönliche und empfindliche Gegenstände sind nach Abstimmung zu entfernen oder zu schützen.
12.2 Bauseits zu erbringende Leistungen, insbesondere Strom, Wasser, Heizung, Lüftung, Gerüste und Hebemittel, werden im Angebot abgegrenzt. Zusätzliche Warte-, Räumungs- und Umstellungsarbeiten aufgrund nicht erfüllter vereinbarter Mitwirkungspflichten sind nach dokumentiertem notwendigem Aufwand zu vergüten, soweit die Ursache dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
12.3 Der Auftraggeber informiert über bekannte verdeckte Leitungen, Bodenheizungen, Feuchtigkeit, Schadstoffe und besondere Risiken. INDIGO beachtet ihre eigenen fachlichen Prüfungs-, Warn- und Schutzpflichten. Gesamtkoordination und Freigabe fremder Vorleistungen liegen bei der vertraglich zuständigen Stelle.
12.4 Fremde Gewerke sind so zu koordinieren, dass die Leistung von INDIGO nicht beschädigt, unzulässig belastet, verdeckt oder zu früh weiterbearbeitet wird. Erkennbare Konflikte meldet INDIGO zeitnah. Ein vom Auftraggeber verursachter zusätzlicher Einsatz wird nicht allein deshalb kostenlos, weil er auf derselben Baustelle erfolgt.
13. Untergründe, Altbauten und Schadstoffe
13.1 INDIGO prüft Untergründe und Vorleistungen im fachlich gebotenen, für die vereinbarte Leistung erforderlichen Umfang. Eine gewöhnliche Besichtigung ist keine vollständige Untersuchung verdeckter Schichten, Hohlräume, Statik oder Schadstoffe. Zerstörende Untersuchungen und besondere Gutachten bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit sie nicht bereits geschuldet sind.
13.2 Bei ungeeigneten Untergründen, fehlender Belegreife, unzulässiger Feuchtigkeit, ungenügender Tragfähigkeit oder erkennbaren Bewegungen meldet INDIGO Bedenken. Die betroffene Ausführung darf bis zur technisch notwendigen Klärung oder Behebung unterbrochen werden. Eigene Ausführungsfehler begründen keine Mehrvergütung.
13.3 Nicht erkennbare zusätzliche Sanierungen, Ausgleichsschichten, Verstärkungen oder besondere Trocknung werden vor Ausführung als Nachtrag behandelt. Restfeuchte, Raumklima und vereinbarte Prüfungen sind zu dokumentieren, soweit für das Gewerk erforderlich. Ein Termindruck ersetzt keine technische Freigabe.
13.4 Bei Verdacht auf Asbest oder andere gefährliche Stoffe werden die betroffenen Arbeiten gesichert und ausgesetzt, bis eine geeignete Abklärung und Freigabe vorliegt. Nicht beauftragte Schadstoffsanierungen sind nicht Bestandteil einer gewöhnlichen Abbruch- oder Renovationsposition. Die zwingenden Schutzvorschriften sind einzuhalten.
14. Materialien und gewerkespezifische Eigenschaften
14.1 Bemusterungen bestimmen die vereinbarte Auswahl. Naturbedingte Schwankungen von Holz, Naturstein und anderen natürlichen Materialien, insbesondere Maserung, Struktur, Poren oder Farbe, stellen innerhalb der vereinbarten Auswahl und fachüblichen Bandbreite keinen Mangel dar. Eine zugesicherte Eigenschaft bleibt geschuldet.
14.2 Holz und Parkett reagieren auf Feuchtigkeit und Temperatur. Der Auftraggeber hält die übergebenen Klima-, Heiz- und Pflegevorgaben ein. Veränderungen durch ungeeignetes Raumklima, stehendes Wasser, unzulässige Belastung oder falsche Pflege fallen nicht in die Verantwortung von INDIGO, soweit sie dadurch verursacht werden.
14.3 Bei Platten und Naturstein sind Format, Kaliber, Farbnuance, Fugenbild, Aufbau, Gefälle und Anschlüsse abzustimmen. Erhöhte optische oder massliche Anforderungen und Sonderlösungen werden ausdrücklich vereinbart. Muster und kleine Ausstellungsstücke zeigen nicht jede natürliche Variation einer Gesamtfläche.
14.4 Bei Gipser-, Trockenbau- und Malerarbeiten gelten die konkret vereinbarten Qualitätsstufen und technischen Anforderungen. Eine spätere Spezialbeschichtung oder geänderte Beleuchtung begründet nicht rückwirkend eine höhere bestellte Qualität. Technisch notwendige und bereits geschuldete Vorarbeiten bleiben jedoch Bestandteil der jeweiligen Leistung.
14.5 Elastische Fugen und bewegungsbeanspruchte Anschlüsse sind entsprechend ihrer Funktion zu kontrollieren und zu warten. Eine Wartungsbedürftigkeit schliesst die Verantwortung für einen ursprünglichen Ausführungsfehler nicht aus. Normale Alterung oder nutzungsbedingter Verschleiss begründen keine zusätzliche Garantie.
14.6 Bei Fassaden sind Systemaufbau, Anschlussdetails, Witterungsgrenzen und erforderliche Zwischenprüfungen zu beachten. Prüfungen durch einen Systemlieferanten ersetzen die eigenen Pflichten von INDIGO nicht. Eine zusätzliche System- oder Herstellergarantie wird nur im ausdrücklich zugesagten Umfang übernommen.
15. Bauseitiges Material und Folgegewerke
15.1 Für bauseits geliefertes Material übernimmt INDIGO ohne besondere Vereinbarung keine Beschaffungs-, Vollständigkeits- oder Liefergarantie. Der Auftraggeber stellt es rechtzeitig, geeignet und in ausreichender Menge bereit. Erkennbare Eignungsprobleme werden angezeigt; eine fachwidrige Verarbeitung wird nicht geschuldet.
15.2 Der Auftraggeber veranlasst die rechtzeitige Schnittstellenprüfung vor dem Verdecken oder Weiterbearbeiten der INDIGO-Leistung. Beanstandungen von Folgeunternehmern sind INDIGO konkret weiterzuleiten. Der ursprüngliche Zustand ist, soweit zumutbar, mit Fotos, Messwerten und Ortsangaben zu sichern.
15.3 Die Weiterbearbeitung durch Dritte begründet weder automatisch einen Mangel noch eine verbindliche Anerkennung fremder Kosten. Soweit Schäden oder Mehrarbeiten durch fremde Eingriffe, geänderte Anforderungen oder unsachgemässe Behandlung verursacht werden, fallen sie nicht in die Verantwortung von INDIGO.
15.4 Bereits geplante Eigenleistungen des Folgegewerks und nachträgliche Aufwertungen sind von einer tatsächlichen Mängelbehebung abzugrenzen. Eine grössere Bearbeitungsfläche oder ein höherer Standard als ursprünglich geschuldet wird nicht ohne entsprechende Grundlage auf INDIGO überwälzt. Für behauptete Ersatzvornahmen gilt Ziffer 19.
16. Termine, Bauplanänderungen und Beschleunigung
16.1 Verbindlich sind die vereinbarten Ausführungsfristen auf Grundlage rechtzeitig erfüllter Voraussetzungen. Unverbindliche Grobplanungen werden als solche bezeichnet. INDIGO meldet erkennbare Behinderungen und deren absehbare Auswirkungen zeitnah in Textform.
16.2 Ein einseitig geänderter Bauzeitenplan, ein Besprechungsprotokoll oder die frühere Bestellung eines Folgeunternehmers verkürzt die Ausführungsfrist nicht von selbst. Änderungen setzen eine Vereinbarung oder ein wirksam eingeräumtes Änderungsrecht voraus. Organisatorische, technische und vergütungsrechtliche Folgen sind dabei zu berücksichtigen.
16.3 Zusätzliche Personalverstärkung, Nacht- und Wochenendarbeit, Mehrschichtbetrieb, Sondertransport und zusätzliche Etappierung sind nicht ohne entsprechende Vereinbarung im Preis enthalten. Beauftragte Beschleunigung wird gesondert vergütet, soweit sie nicht der Beseitigung eines von INDIGO zu vertretenden Verzugs dient.
16.4 Trocknungs-, Aushärtungs-, Lüftungs- und Prüfzeiten sowie Sicherheitsvorgaben dürfen nicht durch Terminweisungen unterschritten werden. Technisch nicht vertretbare Arbeiten können bis zur Freigabe zurückgestellt werden. INDIGO nennt eine begründete, realisierbare Folgeplanung.
16.5 Vom Auftraggeber verursachte Behinderungen, nachträgliche Änderungen und berechtigte Zahlungsunterbrüche verschieben Termine um die ursächliche Verzögerung und angemessene Remobilisierung. Ausserordentliche, nicht von INDIGO zu vertretende Ereignisse werden nach ihrer tatsächlichen Auswirkung berücksichtigt. Gewöhnliche eigene Personalengpässe begründen nicht pauschal eine Fristverlängerung.
16.6 Konventionalstrafen, pauschale Bauzeitabzüge und eine automatische Übernahme fremder Stillstands- oder Mehrkosten gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Ein gesetzlich begründeter Schadenersatzanspruch ist nach seinen Voraussetzungen und seiner tatsächlichen Höhe zu beurteilen. Nicht von INDIGO verursachte Anteile werden nicht allein nach dem Verhältnis der Werkpreissummen verteilt.
17. Fertigstellung, Teilabnahme und Abnahmeverfahren
17.1 INDIGO zeigt die tatsächliche Fertigstellung und Abnahmebereitschaft des Werks oder eines abgrenzbaren, zur gesonderten Ablieferung geeigneten Werkteils in Textform an. Die Anzeige bezeichnet den Umfang und lädt zur Prüfung ein. Vor der Prüfung ist angemessener Zugang zu gewähren.
17.2 Die gemeinsame Prüfung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige erfolgen. Die Einladung nennt einen konkreten Termin mit mindestens fünf Arbeitstagen Vorlauf. Der Auftraggeber kann bei nachvollziehbarer Verhinderung unverzüglich einen zeitnahen geeigneten Ersatztermin vorschlagen.
17.3 Unterbleibt die Prüfung wegen unbegründeter Nichtmitwirkung oder Verweigerung des Auftraggebers, gilt das tatsächlich fertiggestellte und abnahmebereite Werk mit Ablauf der zehn Arbeitstage als abgenommen. Voraussetzung ist, dass die Einladung ausdrücklich auf diese Folge hinweist und INDIGO eine reale Prüfungsmöglichkeit eröffnet hat. Bei berechtigtem Hinderungsgrund tritt diese Folge nicht allein durch Fristablauf ein.
17.4 Bei gemeinsamer Prüfung werden Feststellungen, konkret bezeichnete Beanstandungen und das Ergebnis protokolliert. Die verweigerte Unterschrift allein verhindert eine sonst wirksam erfolgte Abnahme nicht. INDIGO darf den Ablauf und erkennbare Tatsachen einseitig dokumentieren und zustellen.
17.5 Unwesentliche Restpunkte, welche Gebrauch und Beurteilung nicht wesentlich beeinträchtigen, verhindern die Abnahme nicht. Bei wesentlichen Mängeln oder erheblich unvollständiger Leistung wird keine fiktive vertragsgemässe Fertigstellung angenommen. Unabhängige abnahmefähige Werkteile sind gesondert zu beurteilen.
17.6 Die vereinbarungsgemässe Nutzung oder Weiterbearbeitung eines fertiggestellten Werkteils kann eine Ablieferung dokumentieren, ersetzt aber nicht pauschal jede Prüfung. Mit wirksamer Abnahme geht die Obhut für den übernommenen Bereich auf den Auftraggeber über, soweit keine besondere Schutzleistung von INDIGO fortbesteht.
17.7 Dieses Verfahren betrifft die Abnahme und schafft keinen pauschalen Verzicht auf Mängelansprüche. Gesetzliche beziehungsweise vorrangig vereinbarte Rüge- und Verjährungsfristen werden durch die zehntägige Abnahmefrist nicht verkürzt. Die Zahlung richtet sich gesondert nach Ziffern 8 und 9.
18. Mängelanzeige und Mängelhaftung
18.1 Beanstandungen sind INDIGO innerhalb der anwendbaren gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Fristen konkret mitzuteilen. Der Auftraggeber bezeichnet betroffene Fläche oder Bauteil, Erscheinung und gerügte Abweichung so, dass eine Prüfung möglich ist. Textform und geeignete Fotos dienen der Beweissicherung; eine rechtlich zulässige formlose Anzeige wird nicht ausgeschlossen.
18.2 Massgebend sind die tatsächlich vereinbarte Beschaffenheit und fachgerechte Ausführung, nicht ein nachträglich einseitig erhöhter Standard. Der Auftraggeber ermöglicht Zugang und wirkt an der Prüfung mit. Zur Vermeidung weiterer Schäden trifft er die zumutbaren Sicherungsmassnahmen.
18.3 Für berechtigte Beanstandungen erfolgt die Nachbesserung nach den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen. INDIGO bestimmt im Rahmen einer geeigneten, fachgerechten Lösung die technische Methode und setzt eine angemessene Ausführungsplanung um. Ein Anspruch auf eine nicht geschuldete Aufwertung entsteht daraus nicht.
18.4 Die AGB begründen keine selbständige Haltbarkeitsgarantie, keine zusätzliche Verlängerung der Mängelhaftung und keine über das anwendbare Recht oder ausdrücklich vereinbarte SIA-Regeln hinausgehende Beweislastumkehr. Zwingende Baumängelrechte, Rügefristen und Verjährungsregeln bleiben unberührt.
18.5 Eine Besichtigung, Ursachenabklärung oder Kulanzleistung bedeutet für sich allein keine umfassende Anerkennung sämtlicher behaupteter Ansprüche. Tatsächliche Anerkennungshandlungen und ihre gesetzlichen Wirkungen bleiben nach den konkreten Umständen zu beurteilen.
19. Nachbesserung durch Dritte und Kostenbelastungen
19.1 Vor einer Nachbesserung auf Kosten von INDIGO erhält INDIGO grundsätzlich eine konkrete Beanstandung, Zugang zur Besichtigung und eine angemessene Frist zur eigenen Verbesserung. Die Frist richtet sich nach Dringlichkeit, Umfang, Materialverfügbarkeit und technischen Abläufen; eine einseitig bestellte Folgearbeit macht eine beliebig kurze Frist nicht automatisch angemessen.
19.2 Gesetzliche Fälle, in denen eine vorherige Frist entbehrlich ist, insbesondere dringende Schadenabwehr oder eine endgültige Verweigerung, bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber beschränkt Drittleistungen auf das notwendige und angemessene Mass.
19.3 Wer Fremdkosten beansprucht, legt deren Anspruchsgrundlage und Zuordnung nachvollziehbar dar. Hierzu gehören, soweit verfügbar und zumutbar, Ort und ursprünglicher Zustand, konkrete Abweichung, vorausgegangene Anzeige und Fristsetzung sowie Art, Menge und Kosten der tatsächlich notwendigen Arbeiten. Gesetzliche Beweislastregeln werden damit nicht umgekehrt.
19.4 Bei behaupteten Mass- oder Ebenheitsabweichungen sind Messort, Messverfahren, Messwerte und die massgebende vereinbarte Anforderung anzugeben. Bei Oberflächen sind die geschuldete Qualitätsstufe und der ursprüngliche Zustand zugrunde zu legen. Die blosse Aussage eines anderen Malers, Gipsers oder Plattenlegers bindet INDIGO nicht.
19.5 Ordentliche Vorbereitungsarbeiten des Folgegewerks, nachträgliche Qualitätssteigerungen, andere Materialien, zusätzliche Flächen und ohnehin entstehende Kosten sind gesondert auszuweisen. Allgemeine Verwaltungs-, Bauleitungs- oder Koordinationszuschläge werden ohne besondere Anspruchsgrundlage nicht übernommen.
19.6 Eine Fremdrechnung oder Belastungsanzeige berechtigt nicht allein zum Abzug vom Werklohn. Eine Kostenanerkennung bedarf einer entsprechenden Erklärung von INDIGO oder einer anderen verbindlichen Anspruchsgrundlage. Für Verrechnung und Zurückbehaltung gilt Ziffer 9.
20. Wartung, Pflege und zusätzliche Einsätze
20.1 Der Auftraggeber beachtet die übergebenen Pflege-, Wartungs-, Klima- und Nutzungshinweise und gibt sie an Nutzer oder Erwerber weiter. Regelmässige Wartung, Verschleissersatz und die Behebung nutzungsbedingter Schäden sind nur bei gesonderter Vereinbarung Teil des Auftrags.
20.2 Zusätzliche Kontroll-, Wartungs- oder Reparatureinsätze werden nach vorgängiger Preisinformation und Beauftragung abgerechnet, soweit sie nicht der Erfüllung einer eigenen Mängelbehebungspflicht dienen. Für eine berechtigte Mängelprüfung wird keine pauschale Reklamationsgebühr erhoben.
20.3 Ergibt die Prüfung eine fremde oder nutzungsbedingte Ursache, erläutert INDIGO den Befund und bietet eine zusätzliche Leistung an. Nachgewiesene missbräuchliche Inanspruchnahme wird nach den gesetzlichen Regeln beurteilt.
21. Abbestellung und länger dauernder Projektunterbruch
21.1 Bei freier Abbestellung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber werden die ausgeführten Leistungen abgerechnet und die gesetzlich geschuldete Schadloshaltung, einschliesslich eines ersatzfähigen entgangenen Gewinns, geltend gemacht. Ersparte Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erwerb sind zu berücksichtigen.
21.2 Projektbezogene nicht stornierbare Materialbestellungen, berechtigte Lieferantenstornokosten, bereits erstellte Planungsleistungen und notwendige Demobilisierung werden nachvollziehbar abgerechnet, soweit ein Anspruch besteht. Vorauszahlungen werden vollständig angerechnet; sie verfallen nicht automatisch als Vertragsstrafe.
21.3 Bei einem vom Auftraggeber veranlassten längeren Unterbruch werden Schutz, Lagerung, bereits erbrachte Leistungen und notwendige Vorhaltekosten gesondert behandelt. Dauert der Unterbruch länger als 30 Kalendertage, darf INDIGO eine verbindliche Folgeplanung und Klärung der Finanzierung verlangen. Weitere Rechtsfolgen richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Voraussetzungen.
21.4 Vertragsbeendigungen wegen einer Pflichtverletzung, Unmöglichkeit oder anderer besonderer gesetzlicher Gründe werden nicht wie eine freie Abbestellung behandelt. Für rechtlich selbständige Auftragsverhältnisse bleiben zwingende Regeln des Auftragsrechts massgeblich.
22. Haftung und besondere Begrenzung für Geschäftskunden
22.1 INDIGO haftet für die eigene Leistung und beigezogene Hilfspersonen im vertraglich und gesetzlich geschuldeten Umfang. Eine Beteiligung an Baukoordination oder Besprechungen übernimmt nicht die Haftung für unabhängig beauftragte Dritte.
22.2 Ausschliesslich gegenüber Geschäftskunden wird die Schadenersatzhaftung bei leichter Fahrlässigkeit insgesamt je betroffenem Auftrag auf dessen Nettoauftragswert einschliesslich vereinbarter Nachträge, mindestens jedoch CHF 50’000, begrenzt. Bei mehreren betroffenen Aufträgen gilt die Grenze für jeden Auftrag; derselbe Schaden wird nicht mehrfach entschädigt. Die Begrenzung ist vor Vertragsabschluss besonders hervorzuheben und zu vereinbaren.
22.3 Ebenfalls ausschliesslich gegenüber Geschäftskunden ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Miet- oder Verkaufserträge, Betriebs- und Produktionsausfall sowie reine Finanzierungsmehrkosten ausgeschlossen, soweit eine solche Beschränkung rechtlich zulässig ist. Eigene Kosten eines berechtigten zwingenden Nachbesserungsanspruchs fallen nicht unter diesen Ausschluss.
22.4 Die Begrenzungen gelten nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, arglistig verschwiegene Mängel, zwingende Produkthaftung oder andere zwingende Ansprüche. Sie beschränken insbesondere keinen zwingenden Anspruch auf unentgeltliche Baumängelbehebung. Eine Versicherungsablehnung ist kein eigenständiger Haftungsausschluss.
22.5 Für Privatkunden gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Erforderliche Schadenminderung, Kausalität und die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bleiben für sämtliche Auftraggeber massgeblich.
22.6 INDIGO übernimmt keine über die tatsächlich vereinbarte und vorhandene Deckung hinausgehende Versicherungszusage allein durch allgemeine Projektunterlagen oder einen nicht bestätigten Protokollvermerk. Eine besondere Deckungszusage bedarf einer konkreten Vereinbarung.
23. Garantiesicherheiten und Forderungssicherung
23.1 Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung schuldet INDIGO keine Erfüllungsgarantie, Bankgarantie, Versicherungsgarantie, Solidarbürgschaft, Garantie auf erstes Verlangen oder zusätzliche Gewährleistungssicherheit. Ebenso wenig entsteht ein pauschaler Garantieeinbehalt. Diese Regelung geht im Rahmen der vereinbarten Rangfolge entgegenstehenden ergänzenden SIA-Sicherungsbestimmungen vor.
23.2 Die Lieferung einer nicht vereinbarten Garantie ist keine Voraussetzung für Abnahme oder Schlusszahlung. Besondere Sicherheiten werden gegebenenfalls mit Betrag, Laufzeit, Kosten, Abrufvoraussetzungen und Freigabe vereinbart. Es werden keine automatischen Garantie-Vertragsstrafen übernommen.
23.3 Zusätzliche Herstellergarantien gelten nur im ausdrücklich zugesagten Umfang und nach den mitgeteilten Bedingungen des Garantiegebers. Die Weitergabe einer Herstellerunterlage erweitert die eigene Haftung nicht ohne entsprechende Zusage. Die gesetzliche Mängelhaftung ist von solchen Sicherheiten und Zusatzgarantien zu unterscheiden.
23.4 INDIGO darf ihre Werklohnforderung mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln sichern, insbesondere durch rechtzeitige Geltendmachung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Der Auftraggeber stellt hierfür erforderliche, ihm verfügbare Angaben zu Objekt und Eigentümerschaft bereit. Eine Sicherheit führt nicht zu einer doppelten Befriedigung derselben Forderung.
23.5 Bei dafür geeigneten beweglichen Sachen kann INDIGO einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren und im erforderlichen Register eintragen lassen. Eingebaute Leistungen dürfen deswegen nicht eigenmächtig ausgebaut werden. Ein allgemeiner Rechnungshinweis ersetzt keinen notwendigen Registereintrag.
24. Baustellenschäden, Reinigung und Entsorgung
24.1 INDIGO beseitigt die aus ihren eigenen Arbeiten entstehenden gewöhnlichen Arbeitsrückstände im vereinbarten Umfang. Eine Baustellen-Gesamtreinigung, fremder Schutt, Sonderentsorgung und eine bezugsfertige Feinreinigung sind nur bei entsprechender Beauftragung geschuldet.
24.2 Baureinigung, Baustrom, Bauwasser, Bauwesenversicherung, Bautafel und andere allgemeine Baustellenabzüge sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang zulässig. Bereits im Endpreis berücksichtigte Abzüge dürfen nicht nochmals vorgenommen werden.
24.3 Schäden sind zeitnah nach ihrer Feststellung mit Ort, Art und Umständen zu dokumentieren. Eine pauschale Verteilung von Schäden unbekannter Verursacher nach Auftragssummen ist ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen. Eine allgemeine Teilnahme an der Baustelle beweist keine Verursachung durch INDIGO.
24.4 Der Auftraggeber schützt übernommene Bereiche vor Beschädigung durch eigene Personen und fremde Gewerke, soweit dies seiner Zuständigkeit entspricht. Zusätzlich verlangte Schutzmassnahmen und spätere Wiederholungsreinigungen werden hinsichtlich Umfang und Vergütung vereinbart.
25. Materiallieferungen ohne Einbau
25.1 Bei reinen Materialverkäufen richten sich Umfang, Preis und Liefertermin nach der Auftragsbestätigung. Ohne Einbauauftrag übernimmt INDIGO keine Verantwortung für fremde Montage, Aufmass oder Systemwahl; ausdrücklich beauftragte Beratung bleibt geschuldet.
25.2 Der Empfänger kontrolliert Identität, Menge und erkennbare Transportschäden bei zumutbarer Gelegenheit und sichert erkennbare Schäden gegenüber dem Transporteur. Mängel sind innerhalb der anwendbaren Fristen mitzuteilen. Zwingende Bestimmungen für bestimmungsgemäss eingebaute Baumaterialien bleiben bestehen.
25.3 Eine Rücknahme mangelfreier Standardware erfolgt nur nach vorgängiger Vereinbarung über Zustand, Verpackung, Transport und allfällige tatsächliche Kosten. Kundenspezifisch bestellte, zugeschnittene oder nicht rückgabefähige Ware wird ohne entsprechende Vereinbarung nicht freiwillig zurückgenommen. Gesetzliche Widerrufs- und Mängelrechte bleiben vorbehalten.
25.4 Eine vom Auftraggeber verzögerte Entgegennahme kann nach Ankündigung notwendige Lager- und erneute Lieferkosten auslösen, soweit eine Anspruchsgrundlage besteht. Gefahrtragung und Eigentumsübergang richten sich nach dem Vertrag und dem anwendbaren Recht.
26. Unterlagen, Dokumentation und Referenzen
26.1 Übergeben werden die für die eigene vereinbarte Leistung geschuldeten Abrechnungs-, Bedienungs-, Pflege- und Ausführungsunterlagen. Die vollständige Dokumentation fremder Gewerke oder des Gesamtprojekts gehört nur bei entsprechender Beauftragung zum Auftrag.
26.2 Zusätzliche Revisionspläne, spezielle Dateiformate, Datenmodelle oder umfangreiche Gesamtdokumentationen werden vorab hinsichtlich Inhalt, Termin und Vergütung vereinbart. Das nachträgliche Verlangen nicht vereinbarter Unterlagen verschiebt die Fälligkeit einer ansonsten geschuldeten Zahlung nicht.
26.3 Projektbezogene Konzepte, Kalkulationen, eigene Zeichnungen und Offertunterlagen bleiben im rechtlich geschützten Umfang INDIGO zugeordnet. Die vereinbarte Nutzung für das betreffende Projekt bleibt gewährleistet. Eine Weiterverwendung für andere Projekte oder zur Ausführung durch Dritte bedarf entsprechender Nutzungsrechte.
26.4 INDIGO darf die eigene Ausführung zur Qualitätssicherung und Beweissicherung im erforderlichen Umfang dokumentieren. Die Veröffentlichung identifizierbarer privater Räume, Personen oder vertraulicher Projektdaten zu Werbezwecken erfolgt nur mit entsprechender Berechtigung. Aus dem Bauauftrag allein entsteht keine pauschale Werbeeinwilligung.
27. Zustellungen und Datenschutz
27.1 Rechnungen, Freigaben und Mitteilungen erfolgen an die bezeichneten Kontakt- und Rechnungsadressen. Änderungen sind rechtzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber nennt, ob und in welchem Umfang seine Bauleitung oder Verwaltung zum Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen und Rechnungen bevollmächtigt ist.
27.2 Für den Fristbeginn ist der rechtlich massgebliche Zugang entscheidend. INDIGO dokumentiert wichtige Zustellungen angemessen. Der blosse Versand einer E-Mail wird nicht mit jedem erforderlichen Zugangsnachweis gleichgesetzt.
27.3 Personendaten werden im erforderlichen Umfang zur Vertragsanbahnung, Durchführung, Abrechnung, Dokumentation und rechtmässigen Forderungsdurchsetzung bearbeitet. Näheres enthält die Datenschutzerklärung von INDIGO. Gesetzliche Geheimhaltungs-, Aufbewahrungs- und Datenschutzpflichten bleiben bestehen.
28. Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
28.1 Es gilt schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit zulässig. Für Streitigkeiten mit Geschäftskunden werden die zuständigen Gerichte am Sitz von INDIGO vereinbart. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere bei Konsumentenverträgen und dinglichen Sicherungsrechten, bleiben vorbehalten.
28.2 Änderungen sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Einseitige neue Bedingungen auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Protokollen ersetzen keine erforderliche Vereinbarung. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag bestehen, soweit rechtlich zulässig. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
28.3 Massgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Sprachfassung und Version. Nicht ausdrücklich vereinbarte automatische Übersetzungen der Website dienen der Orientierung. Jede spätere Änderung gilt nur für entsprechend neu vereinbarte Aufträge oder tatsächlich vereinbarte Vertragsänderungen.
28.4 Kontakt: INDIGO GROUP AG, Rohrstrasse 500, 8302 Kloten, Schweiz; Telefon 044 666 20 10; E-Mail info@indigo-group.ch. Diese Fassung trägt das Datum 25. September 2026.