AGB

  1. GELTUNG

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Offerten und Verträge für Werke zwischen INDIGO GROUP AG („INDIGO GROUP AG “) und den Kunden.

Anderslautende Vereinbarungen gehen den AGB vor, sofern sie von beiden Parteien schriftlich getroffen werden.

  1. OFFERTEN UND VERTRÄGE

Offerten und Verträge von INDIGO GROUP AG basieren auf den SIA-Normen, insbesondere SIA-Normen 118, 118/253, 251, 253.

Wegbedungen werden
– das allgemeine Rücktrittsrecht des Kunden gemäss Art. 377 OR und Art. 184 SIA 118.
– die betreffend zufälligem Werkuntergang notwendige Verabredung im Werkvertrag gemäss Art. 187, Abs. 2 SIA 118.
– das Wandelungsrecht gemäss Art. 205-209, 368 OR und Art. 169 SIA-Norm 118.

Offerten von INDIGO GROUP AG sind während 60 Tagen ab Offertdatum gültig.

Ein Vertrag ist gültig abgeschlossen, sobald der Kunde einer schriftlichen Offerte von INDIGO GROUP AG zustimmt oder eine eingegangene schriftliche Auftragsbestätigung von INDIGO GROUP AG nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.

Wird über eine der Parteien der Konkurs eröffnet oder wird sie dauerhaft zahlungsunfähig, führt dies zur sofortigen Vertragsauflösung.

  1. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

INDIGO GROUP AG erbringt die vereinbarten Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Ausführung geltenden SIA-Normen, insbesondere SIA-Normen 251 und 253, Merkblätter von BodenSchweiz und der Interessengemeinschaft Schweizer Parkettmarkt.

Der Kunde ist verantwortlich, dass alle für die vereinbarte Leistungserstellung nötigen bauseitigen Vorbereitungen termingerecht erbracht sind. Falls nicht gegeben, ist INDIGO GROUP AG berechtigt, diesbezügliche Wartezeiten, Räumungs- und Umstellungsarbeiten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

Es gelten die vertraglich vereinbarten Ausführungszeiten. Terminverschiebungen sind INDIGO GROUP AG mindestens 7 Tage voraus mitzuteilen. Verzögert sich die Leistungserfüllung ohne Verschulden von INDIGO GROUP AG, so verlängert sich die Frist mindestens um die Dauer des Verzögerungsgrundes.

INDIGO GROUP AG ist jederzeit berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer beizuziehen.

  1. WERKABNAHME

Die erbrachten vereinbarten Leistungen von INDIGO GROUP AG sind vom Kunden oder seinem Vertreter abzunehmen. Es wird ein Werkabnahme-Protokoll erstellt, das beide Vertragsparteien unterzeichnen.

Findet innert 7 Tagen nach Arbeitsvollendung keine gemeinsame Abnahme statt, kann INDIGO GROUP AG das Werkabnahme-Protokoll erstellen und dem Kunden zustellen. Ohne schriftliche Ablehnung des Kunden innert 7 Tagen ab Empfang gilt das Werk stillschweigend als vorbehaltlos abgenommen.

Wird das Werk bezogen oder durch Dritte weiterbearbeitet, gilt das Werk ebenfalls stillschweigend als vorbehaltlos abgenommen.

 

  1. GEWÄHRLEISTUNG

INDIGO GROUP AG gewährleistet und haftet grundsätzlich gemäss SIA-Norm 118.

INDIGO GROUP AG übernimmt keine Gewähr bei gelieferten Produkten
– für natürlich bedingte Eigenschaften, Unregelmässigkeiten und Veränderungen, insbesondere betreffend Farbe, Struktur und Maserung.
– für geringfügige Farbdifferenzen und Änderungen infolge Chargenwechsel oder Produktanpassungen.

INDIGO GROUP AG haftet nicht für Schäden an gelieferten Produkten infolge
– natürlicher oder ordentlicher Abnutzung.
– ausserordentlicher Temperatur-, Luftfeuchteschwankung.
– unsachgemässer Nutzung, Bedienung und Pflege.
– Gewaltanwendung.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungen von INDIGO GROUP AG sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde ohne Mahnung in Verzug, Verzugszins 5% pa.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von INDIGO GROUP AG.

Eine Verrechnung seitens des Käufers mit allfällligen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

Bei der Ausführung von Arbeiten, die länger als 14 Tage dauert, kann INDIGO GROUP AG Akonto-Rechnungen bis 90% der bereits erbrachten Leistungen stellen.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt schweizerisches Recht.

Gerichtsstand ist der Sitz der INDIGO GROUP AG.

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